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Finanzielle Fördermittel für den Pflegedienst

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Das wichtigste im Überblick

Es freut uns, dass Sie daran interessiert sind von den Fördermitteln für die Digitalisierung Ihrer Pflegeeinrichtung profitieren zu wollen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. 

Mit den innovativen Technologien von Sharp bieten wir Ihnen eine Reihe an Produkten und Lösungen, die zu einer spürbaren Effizienzsteigerung bei administrativen Aufgaben führen. Neben unseren leistungsstarken Multifunktionsdruckern, profitieren Sie von einem sicheren und schnellen Zugriff auf Patientendaten dank DMS sowie einer verbesserten Kommunikation durch interaktive Whiteboards.

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Finanzielle Fördermittel Pflegeeintrichtungen

Detaillierte Informationen zum Pflegestärkungsgesetz

Was beinhaltet das Pflegestärkungsgesetz PpSG: Digitalisierung?
Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) ist eine Initiative zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der finanziellen Unterstützung für ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland. Das Ziel ist, die digitalen Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die Pflegequalität zu erhöhen und die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern. 

Für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung wird frühestens ab dem 1. Januar 2019 ein einmaliger Zuschuss für die Förderung der Digitalisierung bereitgestellt (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Die Fördermittel für Digitalisierungsprojekte wurden aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) durch Beschluss vom 12. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. 

Das Ziel ist, digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen.

Welche Anschaffungen werden finanziell unterstützt?
Förderungsfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten und bewilligten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich.
Die Pflegeeinrichtung können den einmaligen Zuschuss splitten und für mehrere Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung wie auch für Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung in der Anwendung digitaler oder technischer Ausrüstung nutzen.

Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.

Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband: Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes
- GKV-Spitzenverband: Finanzierung und Förderung